Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen der Firma Fire & Medical Service (im Folgenden: FMS) und Ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt), die Sach- oder Dienstleistungen von FMS in Anspruch nehmen. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Ergänzend gilt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), sowie das Handelsgesetzbuch (HGB).

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Die Angebote von FMS sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden sowie die Auftragsbestätigung durch FMS bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Form (Telefax).

§ 3 Ableben des Auftraggebers

Bei Tod des Auftraggebers tritt dessen Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war.

§ 4 Vertragliche Leistungspflicht

FMS verpflichtet sich, die vereinbarte Vertragsleistung zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Ort ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen. Der Kunde verpflichtet sich, die Erbringung der vereinbarten Leistung in keiner Weise zu behindern und FMS im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.

§ 5 Informationspflichten

Die Vertragsparteien haben sich unverzüglich gegenseitig über alle Feststellungen zu informieren, die für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind. Kosten, die einer Vertragspartei dadurch entstehen, dass die andere diese Informationspflicht nicht nachgekommen ist, hat diese zu ersetzen. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere für den Fall, dass eine medizinische Begleitung / Betreuung durch FMS vereinbart wird, FMS über sämtliche relevanten Vorerkrankungen des / der zu Betreuenden zu informieren. Der Kunde ist verpflichtet, FMS über sämtliche möglichen Risiken für den / die zu Begleitenden / Betreuenden / Abzusichernden zu informieren. Schäden die auf einer mangelnden Information seitens des Kunden beruhen trägt allein der Kunde, FMS wird in diesem Falle von der Schadensersatzleistung vollständig frei.

§ 6 Besondere Pflichten des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich, Veranstaltungsräume oder Veranstaltungsflächen nach den geltenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Brandschutzbestimmungen und konform zur VStättVO auszustatten und Auflagen und Weisungen der Gemeinde einzuhalten und umzusetzen. Die Anweisungen und Auflagen der zuständigen Behörden sowie die Genehmigung einer Veranstaltung durch die zuständige Behörde sind FMS auf Verlangen vorzulegen. Gleiches gilt für die Qualifikationsnachweise und / oder Genehmigungen hinsichtlich eventueller weiterer Beteiligter, z.B. Wachschutz / Sicherheitsdienst (im Hinblick auf §34a GewO und BewachV). Der Kunde verpflichtet sich gegenüber FMS, sämtliche Anweisungen der Mitarbeiter von FMS, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung von FMS vor Ort stehen und zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch FMS notwendig sind, unverzüglich und ordnungsgemäß zu befolgen. Hierzu gehören insbesondere: Anweisungen hinsichtlich der Bestuhlung des Veranstaltungsraumes, der Bereitstellung von Löschmitteln, Freiräumung und Freihaltung von Fluchtwegen, Räumung und Freihaltung der Rettungswege für Feuerwehr- und Rettungsdienstfahrzeuge (Zufahrten), Anweisungen hinsichtlich der Bedienung von Lautsprecheranlagen, Bedienung von Lichtanlagen, Bedienung von sonstigen technischen Einrichtungen der Veranstaltungsräumlichkeiten oder Veranstaltungsfläche soweit dies zur Gefahrenvorbeugung oder Gefahrenabwehr notwendig ist. FMS wird ausdrücklich und vorbehaltlos ermächtigt, eine Veranstaltung eigenmächtig zu beenden und Veranstaltungsräume /-Flächen notfalls zu räumen /räumen zu lassen, wenn eine nicht rechtzeitig zu behebende, erhebliche Sicherheitsgefahr besteht. Der Kunde verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass vom Kunden beauftrage Dritte, welche vor Ort Leistungen für den Kunden erbringen (z.B. Licht- und Tontechnik, Wachdienst, Lieferanten, etc.) über die Weisungsrechte von FMS für den Veranstaltungsort unterrichtet werden.

§ 7 Vermietung von Gerätschaften

Bei der Vermietung von technisch aufwendigen Geräten ohne Fachpersonal von FMS wird keine Haftung für die ordnungsgemäße Funktion übernommen, wenn diese von Fremdpersonal oder von Personal des Kunden bedient werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Kunde für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der UW und der VDE, zu sorgen. Ferner ist das Leihmaterial grundsätzlich nur bestimmungsgemäß einzusetzen. Sollten Unklarheiten oder Zweifel über den bestimmungsgemäßen Einsatz bestehen, muss ein Sachkundiger befragt werden. Ansonsten gelten alle unter §4 genannten Haftungsbeschränkungen. Die Anmietung medizinischer Geräte erfolgt grundsätzlich nur in Begleitung eines Mitarbeiters von FMS. Der Kunde hat Gerätschaften bei sämtlichen Maßnahmen ordnungsgemäß zu sichern und bewachen zu lassen. Insbesondere bei länger andauernden Maßnahmen (mehr als 24 Stunden) hat der Kunde die Gerätschaften durch Wachschutzpersonal bewachen zu lassen. Der Wachschutz muss über die Erlaubnis nach § 34 a I Satz 3 GewO verfügen und das eingesetzte Personal muss einen Sachkundenachweis nach § 34 a I Satz 5 GewO erbracht haben. FMS gegenüber ist auf Verlangen die Qualifikation des Personals durch Unterlagen nachzuweisen. Der Kunde hat die Gerätschaften frei von Rechten Dritter zu halten, insbesondere hat er sie frei von Pfandrechten Dritter zu halten. Für Schäden, die FMS durch eine Zwangsvollstreckung in beim Kunden vermietet Gerätschaften entstehen, haftet der Kunde. Bei Überschreitung der bei Auftragserteilung vereinbarten Mietzeit bleibt der vereinbarte Mietpreis bestehen. FMS ist nicht verpflichtet, den Kunden auf günstigere Preise hinzuweisen.

§ 8 Beanstandungen

Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, hat der Auftraggeber der FMS-Geschäftsführung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen bei Aufträgen mit einer Dauer von mehr als 5 Tagen nur dann zur Kündigung des Vertrages, wenn FMS nach schriftlicher Benachrichtigung nicht spätestens innerhalb von drei Werktagen seit Zugang der schriftlichen Benachrichtigung für Abhilfe sorgt.

§ 9 Gewährleistung und Haftung

Die Haftung von FMS wird auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von FMS beschränkt. Eine Haftung für fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss des § 8 I Satz 2 gilt nur gegenüber dem in § 310 I Satz 1 BGB genannten Personenkreis. Für andere Personen ist die Haftung für fahrlässige Pflichtverletzungen nur ausgeschlossen, soweit die Pflichtverletzung nicht zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn des Kunden wird In jedem Fall ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt auch für die Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf einer Verletzung der Pflichten bei den Vertragsverhandlungen oder auf einer Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten beruhen, zudem auch für Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt für jegliche Art von Folgeschäden und insbesondere auch für solche Schäden, die auf einem Abbruch einer Veranstaltung durch FMS beruhen. Der Haftungsausschluss aus § 8 Abs. 1, 2 findet keine Anwendung, falls die Schadensersatzansprüche auf einer Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten beruhen, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und durch deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes konkret gefährdet ist. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen, Verkehrsstörungen, Störung der Energie- und Rohstoffversorgung und sonstige Fälle höherer Gewalt, also außergewöhnliche Ereignisse die FMS nicht zu vertreten haben, sowie unerwartete Krankheit der Dozenten befreit FMS für die Dauer ihrer Auswirkungen von deren Verpflichtung zur Vertragserfüllung. Der Ersatz entgangenen Gewinns ist jedoch auch in diesen Fällen ausgeschlossen. Soweit die Haftung von FMS ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von FMS. Versicherung der Teilnehmer bei Schulungen und/oder Übungen ist Sache des Kunden. Die Teilnahme an Schulungen und durchgeführten Übungen geschieht auf eigene Gefahr. Für Schäden an Eigentum und Gesundheit, sowie für Verluste von persönlichem Eigentum oder Garderobe wird keine Haftung übernommen. Dies gilt ebenfalls für zur Verfügung gestelltes Ausbildungsmaterial und Räume bei Inhouse-Veranstaltungen.

§ 10 Leistungserbringung durch Dritte

FMS wird für den Fall, dass FMS aus von FMS nicht zu vertretenden Gründen die vertragliche Leistung nicht selbst erbringen kann ermächtigt, eine Drittfirma mit der Erfüllung des Vertrages zu beauftragen. In diesem Fall wird dem Kunden jedoch das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen.

§ 11 Fälligkeit, Zahlungsziel

Die Rechnungen von FMS sind sofort fällig und spätestens innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Erfolgt bis dahin die Zahlung nicht, ist FMS berechtigt für die Zeit danach Zinsen in Höhe von 3 %-Punkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank mindestens jedoch 8 %-Punkte zuzüglich Mehrwertsteuer zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle des Verzugs bleibt vorbehalten.

§ 12 Vorschuss und Fahrtkostenersatz

Auf Antrag ist ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden oder wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen einen Betrag von 500 Euro übersteigt. Fahr- und Übernachtungskosten werden nur dann erhoben, wenn es in Schriftform, zwischen den Vertragspartnern, so vereinbart wurde.

§ 13 Preisänderung

Preise und Zahlungsmodalitäten werden für jeden Vorgang gesondert vereinbart. Sollte dies nicht geschehen sein, gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste ohne Abzüge. Die Zahlung erfolgt in solchen Fällen per Vorauskasse. FMS behält sich vor, die Preisliste jederzeit und ohne Ankündigung für zukünftige Vertragsverhältnisse zu verändern.

§ 14 Aufrechnung

Der Kunde kann nur dann Forderungen aufrechnen, wenn diese unstrittig oder rechtskräftig festgestellt sind. Gegenüber Kunden, die zu den in § 310 I Satz 1 BGB genannten Personen zählen, wird vereinbart, dass ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber FMS nur ausgeübt werden darf, wenn der durch das Zurückbehaltungsrecht zu sichernde Anspruch unstrittig oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

§ 15 Vertragsrücktritt, Stornierungskosten

Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb von 30 Tagen vor Beginn des Auftrages storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 10% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.

Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb von 10 Tagen vor Beginn des Auftrages storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 50% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.

Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb von 3 Tagen vor Beginn des Auftrages storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 80% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.

Wird ein bereits erteilter Auftrag bei Beginn der Ausführung storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 100% der vereinbarten Gebühren zu zahlen. Hierfür wird die vereinbarte Laufzeit berechnet.

Es steht dem Kunden in den vorgenannten Fällen frei, den Nachweis darüber zu erbringen, dass FMS geringere Kosten als in § 13 I – III genannt entstanden sind.

§ 16 Eigentumsvorbehalt

Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von FMS.

§ 17 Verjährung

Ansprüche von FMS auf Zahlung einer vereinbarten Vergütung oder Werklohn verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

§ 18 Schlussbestimmungen

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache. Erfüllungsort der vertraglichen Pflichten (Leistung und Gegenleistung) im Sinne von § 29 ZPO ist Köln. Bei der Auslegung der jeweiligen Leistungspflichten gelten die §§ 269, 270 BGB nicht, soweit sich aus ihnen ein anderer Erfüllungsort ergibt. Gerichtsstand für alle, sich aus einem Vertragsverhältnis mit in § 29 II ZPO genannten Personen, unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Köln. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Insbesondere eine Abweichung vom Schriftformerfordernis bedarf der Schriftform. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt. Die Auslegung im Streitfalle obliegt dem zuständigen Gericht.

Köln, 18.06.2014